Rechtsprechung
OLG Bamberg, 24.01.1983 - 2 UF 142/80 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,30949) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1587a
Versorgungsausgleich; betriebliche Altersvorsorge; Unverfallbarkeit infolge Satzungsänderung nach Ehezeitende.
Verfahrensgang
- OLG Bamberg, 07.10.1980 - 2 UF 142/80
- OLG Bamberg, 24.01.1983 - 2 UF 142/80
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 862/80
Unverfallbarkeit einer Anwartschaft aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen …
Auszug aus OLG Bamberg, 24.01.1983 - 2 UF 142/80
Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluß vom 29. September 1982 (FamRZ 1982, 1193 = BGHF 3, 473) aufgehoben, und die Sache zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen. - BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81
Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; …
Auszug aus OLG Bamberg, 24.01.1983 - 2 UF 142/80
Wie der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 26. Mai 1982 (FamRZ 1982, 899 = EzFamR BGB § 1587a Nr. 4 = BGHF 3, 311) zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung in dem Bereich der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes entschieden hat, ist nach Erfüllung der satzungsmäßigen Wartezeit nur die Anwartschaft des bei einer Zusatzversorgungseinrichtung versicherten - noch im öffentlichen Dienst beschäftigten - Ehegatten auf die (statische) Versicherungsrente, nicht hingegen die Anwartschaft auf die (dynamische) Versorgungsrente unverfallbar iSd § 1587a Abs. 2 Nr. 3 S. 3 BGB.